Schulkonferenz

Gemäß § 76 des Schulgesetzes wird an jeder Schule eine Schulkonferenz eingerichtet. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für die Schulkonferenz erfolgt gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung.

Mitglieder der Schulkonferenz sind:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerkonferenz gemäß
     § 77 Absatz 5 einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Personengruppen der
    Erziehungsberechtigten gemäß § 88 Absatz 2 Satz 1 und der Schülerinnen und Schüler gemäß 
     § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie
3. ein Vertreter des Schulträgers.

Schulkonferenzvorsitzender 

Jan-Henrik Mahler

jh.mahler@rbb-wv-sn.de