Elternvertretung

Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben sind in § 86 des Schulgesetzes geregelt

Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch

1. die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat,
2. den Schulelternrat,
3. den Kreis- oder Stadtelternrat,
4. den Landeselternrat,
5. die Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen.

Das Schema für die Schulmitwirkung in Mecklenburg-Vorpommern – Vertretungen der Erziehungsberechtigten finden Sie hier.