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Gemäß § 76 des Schulgesetzes wird an jeder Schule eine Schulkonferenz eingerichtet. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für die Schulkonferenz erfolgt gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung.
Mitglieder der Schulkonferenz sind:
- 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerkonferenz gemäß
- § 77 Absatz 5 einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Personengruppen der
- Erziehungsberechtigten gemäß § 88 Absatz 2 Satz 1 und der Schülerinnen und Schüler gemäß
- § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie
- 3. ein Vertreter des Schulträgers.
Schulkonferenzvorsitzender
Jan-Henrik Mahler