Schülervertretungen und ihre Aufgaben sind in § 80 des Schulgesetzes geregelt
Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch
- 1. die Schülerversammlung und die Klassensprecherin oder den Klassensprecher,
- 2. den Schülerrat und die Schülersprecherin oder den Schülersprecher sowie die Schülervollversammlung,
- 3. den Kreis- oder Stadtschülerrat,
- 4. den Landesschülerrat,
- 5. den Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Konferenzen.
Das Schema für die Schulmitwirkung in Mecklenburg-Vorpommern – Vertretungen der Schülerinnen und Schüler finden Sie hier.