Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben sind in § 86 des Schulgesetzes geregelt
Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch
- 1. die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat,
- 2. den Schulelternrat,
- 3. den Kreis- oder Stadtelternrat,
- 4. den Landeselternrat,
- 5. die Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen.
Das Schema für die Schulmitwirkung in Mecklenburg-Vorpommern – Vertretungen der Erziehungsberechtigten finden Sie hier.